EU-Entwaldungsverordnung
llegaler Holzeinschlag und Entwaldung sind globale Probleme. Aus diesem Grund hat die EU die EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) eingeführt. Diese soll sicherstellen, dass Produkte aus „relevanten Rohstoffen“ nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie legal geerntet wurden und nicht von Flächen stammen, auf denen Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden haben. Relevante Rohstoffe sind neben dem Holz auch Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk und Soja.
Die EUDR gilt bereits seit dem 29. Juni 2023 und muss ab dem 30. Dezember 2024 von der Branche umgesetzt werden. Dies kann zu teils deutlichen Mehrbelastungen führen. Zwar liegen die größten Anforderungen bei den Importeuren in der Lieferkette, doch müssen jetzt auch Tischler- und Schreinerbetriebe die EUDR beachten. Denn anders als bisher müssen jetzt nicht mehr nur diejenigen, die das Holz in die EU einführen, sorgfaltspflichtig sein, sondern die Verordnung gilt für alle Unternehmen und Betriebe, die Holz in der EU importieren, exportieren, verarbeiten oder handeln. Je nach Größe und Position in der Wertschöpfungskette unterscheidet man die Unternehmen in Marktteilnehmer und Händler. Als "Marktteilnehmer" gilt der Betrieb, der im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. Wobei die Weiterverarbeitung von einem relevanten Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis als Inverkehrbringen definiert wird. Tischler- und Schreinerbetriebe sind damit als "Marktteilnehmer" anzusehen.
Tischler- und Schreinerbetriebe sind als "Marktteilnehmer" im Sinne der Verordnung anzusehen; sie treffen vor allem Informations- und Dokumentationspflichten.
Als sogenannte KMU (kleine und mittlere Unternehmen) müssen die Tischler- und Schreinerbetriebe folgende Daten beziehugsweise Informationen sammeln, dokumentieren und für mindestens fünf Jahre aufbewahren:
- Informationen zu Lieferanten und Kunden,
- Referenznummern der bezogenen Produkte und
- Nachweise dafür, dass sorgfältig geprüft wurde, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko für eine Entwaldung im Land des Holzeinschlags besteht.
Sollte eine Prüfung bei einem Betrieb erfolgen, sind diese Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; in Deutschland ist das die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, kurz: BLE. Damit stellt sich die weitere Frage, woher die Referenznummer kommt. Importeure und Waldbesitzer, die das Holz dem deutschen Markt zur Verfügung stellen, müssen nach der Verordnung eine Sorgfaltserklärung (SE) abgeben und damit belegen, dass das Holz aus sicheren und entwaldungsfreien Quellen stammt. Dafür stellt die EU ein Onlineportal zur Verfügung. Nach jeder Eingabe, die die Anforderungen erfüllt, verteilt das System für die Ware eine individuelle Referenznummer, die dann innerhalb der Lieferkette weitergegeben wird und die auch dem Tischler/Schreiner mitgeteilt werden muss, ansonsten muss er sie erfragen.
Tischler- und Schreinerbetriebe müssen also darauf achten, dass ihnen von ihren Lieferanten die Referenznummer für das Holz mitgeliefert wird.
Außerdem ist zu klären, wie der Tischler-/Schreinerbetrieb den Nachweis zu erbringen hat, dass kein oder ein vernachlässigbares Risiko für Entwaldung im Land des Einschlags besteht. Hier liegt der Teufel wie immer im Detail. Der Betrieb kann zwar hierfür darauf verweisen, dass der dafür zuständige Lieferant eine entsprechende Sorgfaltspflichterklärung abgegeben hat, aber der Tischler/Schreiner bleibt dennoch für diese Feststellung gegenüber den Behörden in der Haftung. Es muss also etwas mehr passieren. Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich Tischler/Schreiner darauf beschränken dürfen, sich zu vergewissern, dass vorgelagerte Marktteilnehmer hinreichende Systeme entwickelt haben und diese anwenden, um die Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Auf jeden Fall wird angenommen, dass es ausreichend sein soll, darauf zu verweisen, dass das Holz aus einem Land stammt, in dem nur ein niedriges Risiko der Entwaldung besteht. Wird also heimisches Holz verarbeitet, sollte es ausreichen, darauf zu verweisen.
Nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Hinweis auf die Verarbeitung von Holz und Produkten aus Ländern, in denen keine oder nur niedrige Risiken zur Entwaldung bestehen, als Nachweis für eine ausreichende Sorgfaltspflicht genügt.
Welche Folgen haben Verstöße gegen die EUDR?
Die Folgen, die sich bei der Nichtbeachtung der EUDR ergeben können, sind weitreichend und vielschichtig. Wird später festgestellt, dass Holz verarbeitet wurde, das zur Entwaldung im Ursprungsland geführt hat, besteht verschuldensunabhängig ein Vertriebsverbot entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Die Behörde kann in solchen Fällen eine Rücknahme aller betroffenen Produkte vom Markt bis hin zum Endverbraucher anordnen. Soweit dem einzelnen Akteur auch noch schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, sind folgende Sanktionen vorgesehen:
- Geldstrafen oder Geldbußen, die empfindlich hoch sein können,
- Einziehung der relevanten Erzeugnisse,
- Einziehung der Einnahmen aus dem Verkauf der relevanten Erzeugnisse,
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und öffentlicher Finanzierung (maximal für 12 Monate),
- bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen: Verbot, relevante Erzeugnisse in die EU zu importieren, in der EU zu handeln oder aus der EU zu exportieren.
- Die EU-Kommission veröffentlicht die Namen und Vergehen aller Firmen, die aufgrund von Verstößen gegen die EUDR rechtskräftig verurteilt worden sind, auf ihrer Internetseite.
Wie sind die aktuellen Verschiebungsgerüchte zu bewerten?
Im Moment scheint es so, als seien viele Verantwortliche aufgewacht und es wird ihnen (endlich) bewusst, welches erneute Bürokratiemonster auf den Weg gebracht wurde, obwohl der Bürokratieabbau so dringend gebraucht würde. So liest man aktuell Meldungen, die von einer potenziellen Verschiebung der EUDR sprechen. In diesem Zusammenhang ist zudem relevant, dass der bisherige EU-Umweltkommissar, Virginijus Sinkevičius aus Litauen, am 16. Juli 2024 zurückgetreten ist. Sinkevičius hatte die EUDR maßgeblich vorangetrieben. Welche Auswirkungen diese Personalie auf das Inkrafttreten der EUDR hat und wann feststeht, wer neuer Umweltkommissar wird, ist derzeit nicht bekannt. Es bleibt deshalb mit Spannung zu beobachten, wie die Entwicklungen hier weitergehen.
20. August 2024
Ansprechpartner
Dr. Katharina Gamillscheg
Hauptgeschäftsführerin
Daniela Schröder
Assistentin der Hauptgeschäftsführung