Energiepreisbremse – Welche Entlastungen sind zu erwarten?


Am 19. November ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) – die sogenannte "Dezemberhilfe" – in Kraft getreten. Ergänzend dazu hat am 16. Dezember die Gas- und Strompreisbremse abschließend auch den Bundesrat passiert und kann damit ab Januar 2023 wirken. Das sind die wichtigsten Punkte:

Anlässlich der TSD-Geschäftsführertagung in Berlin berieten sich die Anwesenden mit ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke zur Positionierung des Handwerks im Zuge der Energiekrise. © TSD

Erstattung im Dezember
Privaten Haushalten, kleinen und mittleren Betrieben mit Versorgertarif (Standardlastprofilen – SLP) sowie Verbrauchern mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr liegt, wird – auf Basis der Abschlagszahlung aus September 2022 – die Abschlagszahlung für Dezember 2022 einmalig erlassen. Per Sonderregelung wurden zusätzlich weitere Verbraucher unabhängig von ihrem Jahresverbrauch einbezogen, etwa Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Wissenschafts- und Bildungsstätten. Dabei entfällt – zunächst als vorläufige Maßnahme – die Pflicht der Kunden, im Dezember eine Abschlags- oder Vorauszahlung zu leisten. Ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.

Gaspreisbremse – Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Ab März 2023 bis mindestens Ende April 2024 greift die Gas- und Wärmepreisbremse. Diese sieht für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) vor. Oberhalb dieses Kontingents sollen die aktuellen Marktpreise gelten. Die Preisbremse erreicht den Kunden mit der Abschlagszahlung. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März 2023. Großverbraucher, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 von einer Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs profitieren.

Da der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz festgelegte Adressatenkreis auch denjenigen im EWPBG definiert, ist zudem von besonderer Bedeutung, was hier für das Handwerk erreicht werden konnte. Einbezogen werden nämlich auch "Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen sowie der Selbstverwaltung der Wirtschaft, die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts, als eingetragener Verein oder als sonstige juristische Person des privaten Rechts organisiert sind – unabhängig davon, ob sie nach SLP oder mit RLM abgerechnet werden. Für Bildungseinrichtungen mit registrierter Leistungsmessung entfällt darüber hinaus die 1,5-Gigawattstunden-Schwelle.

Strompreisbremse – Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Die Strompreisbremse wirkt ab dem 1. Januar 2023 und soll die gestiegenen Strompreise bei Privathaushalten und Unternehmen abfedern. Für Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 Kilowattstunden wird der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, zu denen auch die Umsatzsteuer gehört. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Marktpreis und der Deckelung wird als monatliche Entlastung von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.

Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro Kilowattstunde, allerdings netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, zu denen auch die Umsatzsteuer gehört. Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.

Dank intensiver Gespräche mit dem Bundeswirtschaftsministerium und unter Zuhilfenahme von Daten repräsentativer, betroffener Handwerksbetriebe konnte erreicht werden, dass die ursprünglich vorgesehene Jahresverbrauchsgrenze von 100.000 Kilowattstunden auf 30.000 Kilowattstunden pro Jahr gesenkt wurde. Diese Bemessungsgrenze hilft, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen zu verhindern, wie sie in größerem Maße bei höheren Schwellen auftreten würden.

Bewertung
In den beschlossenen Energiepreisbremsen für Gas und Strom konnten für das Handwerk wichtige Regelungen umgesetzt werden, wie etwa die betriebsgrößenunabhängige Anwendung der Energiepreisbremsen, indem nur Verbrauchsschwellen der Unterscheidung zwischen den jeweiligen Anwendungsfällen dienen, nicht aber, ob es sich um KMU im Sinne der EU-Definition handelt, die Senkung der Jahresverbrauchsschwelle für die Anwendung der "Gewerbestrombremse" für Betriebe von 100.000 Kilowattstunden auf 30.000 Kilowattstunden sowie die Wirkung der Energiepreisbremsen ab Januar 2023.

Die in der Anhörung im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie am 6. Dezember 2022 vorgetragenen Kritik an der Wahl des Vergleichszeitraums – das Jahr 2021 war ein "Corona-Jahr", weshalb betroffene Betriebe ihren Energieverbrauch und ihre Energiekosten nach Möglichkeit gesenkt hatten – wurde insofern entsprochen, als dass in die Beschlussempfehlungen des Ausschusses für das EWPBG und das StromPBG jeweils folgender Passus aufgenommen wurde:

"Der Deutsche Bundestag stellt weiterhin fest, […] dass bei der Ermittlung des Entlastungskontingents nach § 10 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und § 6 des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse bei allen Letztverbrauchern, bei denen aufgrund der Folgen der Flutkatastrophe im Juli 2021 in mehreren Regionen Deutschlands oder aufgrund staatlich angeordneter Auflagen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie die heranzuziehenden Jahresverbrauchsprognosen unplausibel niedrig angesetzt wurden, eine entsprechende Berücksichtigung dieses Sondereffekts bei der Jahresverbrauchsprognose die notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Entlastung der betroffenen Unternehmen korrekt bestimmt werden kann." Zur praktischen Umsetzung in Bezug auf die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose werden die Verbände umgehend mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Gespräch suchen.

Da die Energiepreisbremsen für die Monate Januar und Februar 2023 (bis auf die Gaspreisbremse für Großverbraucher) erst rückwirkend im März 2023 wirken, könnte es bei einigen Handwerksbetrieben zu Liquiditätsproblemen kommen. Damit die betroffenen energieintensiven Betriebe die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können, sollen Härtefallhilfen auf Ebene der Bundesländer greifen. Hierunter sollen auch Regelungen für energieintensive Betriebe fallen, welche andere Energieträger (zum Beispiel Öl und Holzpellets) nutzen. Auf Bundesebene wurden hierzu nur Regelungen für Haushalte beschlossen.

4. November 2022 (aktualisiert am 16. Dezember 2022)

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