Das Bestehen der Gesellenprüfung ist Voraussetzung für eine Teilnahme an der „Guten Form“. Das Gesellenstück des Auszubildenden ist die Wettbewerbsarbeit. Es muss formal dem heutigen Zeitgeschmack entsprechen, Nachbildungen vergangener Stil-Epochen sind nicht zugelassen. Der Teilnehmer muss das Gesellenstück selbst entworfen und - in Anlehnung an die Prüfungsbestimmungen - in einer angemessenen Zeit hergestellt haben. In der Gesellenprüfung muss das Gesellenstück mindestens mit befriedigend bewertet worden sein. Zugelassen sind nur die Gesellenstücke des jeweils aktuellen Prüfungsjahrgangs.