BESCHLUSS DES BUNDESARBEITSGERICHTS VOM 5. OKTOBER 2010
Neue Runde im Streit IG Metall gegen GKH
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am 5. Oktober 2010 die Entscheidung der Vorinstanz zur Tariffähigkeit der Gewerkschaft GKH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) zurückverwiesen.
Wann ist eine Arbeitnehmervereinigung tariffähig? Welche orga-nisatorischen Strukturen müssen vorliegen und wie viele Mitglieder muss eine Gewerkschaft haben, um über die nötige Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Sozialpartnern zu verfügen? Genau das muss das Landesarbeitsgericht Hamm nun erneut bei der 2003 gegründeten Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) prüfen. Die GKH hatte mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) eine Tarifgemeinschaft vereinbart. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit den meisten Innungsverbänden des Tischler- und Schreinerhandwerks ab. Aus Sicht des „Gegenspielers“ IG Metall erfüllt die GKH nicht die Voraussetzungen, um den Status einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung zu erfüllen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte am 13.03.2009 noch entschieden, dass eine nennenswerte Zahl abgeschlossener Tarifverträge die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistung belege. Die IG Metall leitete daraufhin eine Rechtsbeschwerde zum BAG ein, das den Streit nun an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden könne.
In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es hierzu: „Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend darge¬stellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH“.
Der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland wird in den nächsten Wochen gemeinsam mit seinen Landesfachverbänden beraten, welche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu ziehen sind. Dazu wird der Bundesverband die Beratungen seiner Landesfachverbände koordinieren, da die Tarifhoheit im Tischler-/Schreinerhandwerk bei den Landesverbänden liegt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts liegen noch nicht vor.
20.10.2010
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