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BESCHLUSS DES BUNDESARBEITSGERICHTS VOM 5. OKTOBER 2010

 

Neue Runde im Streit IG Metall gegen GKH

Das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in Er­furt hat am 5. Okt­ober 2010 die Ent­scheid­ung der Vor­instanz zur Tarif­fähig­keit der Gewerk­schaft GKH auf­gehoben und zur er­neuten Ent­schei­dung an das Landes­arbeits­gericht Hamm (LAG Hamm) zurück­ver­wiesen.

Wann ist eine Ar­beit­nehmer­vereinig­ung tarif­fähig? Wel­che orga­-nisato­rischen Struk­turen müs­sen vor­liegen und wie viele Mit­glie­der muss eine Ge­werk­schaft haben, um über die nö­tige Durch­setzungs­fähig­keit gegen­über den Sozial­partnern zu ver­fügen? Ge­nau das muss das Landes­arbeits­gericht Hamm nun er­neut bei der 2003 ge­gründeten Ge­werk­schaft für Kunst­stoff­gewerbe- und Holz­verarbei­tung im Christ­lichen Ge­werk­schafts­bund (GKH) prüfen. Die GKH hatte mit dem Deut­schen Handels- und In­dustrie­ange­stellten-Ver­band (DHV) eine Tarif­gemein­schaft ver­einbart. Diese schloss bundes­weit Tarif­verträge mit den meisten In­nungs­verbänden des Tisch­ler- und Schreiner­hand­werks ab. Aus Sicht des „Ge­gen­spielers“ IG Metall er­füllt die GKH nicht die Vor­aussetz­ungen, um den Sta­tus einer tarif­fähigen Ar­beit­nehmer­vereini­gung zu erfüllen.

Das Landes­arbeitsgericht Hamm hatte am 13.03.2009 noch ent­schieden, dass eine nennens­werte Zahl ab­geschlos­sener Tarif­verträge die er­forder­liche Durch­setzungs­fähig­keit und orga­nisator­ische Lei­stung be­lege. Die IG Metall leite­te darauf­hin eine Rechts­beschwerde zum BAG ein, das den Streit nun an die Vor­instanz zu­rück­verwiesen hat.

Das Bundes­arbeits­gericht kommt zu dem Schluss, dass die Tarif­fähig­keit der GKH nicht ab­schließ­end be­urteilt wer­den könne.

In der Presse­mitteilung des Bundes­arbeits­gerichts heißt es hier­zu: „Die GKH hat ihre Mit­glieder­zahl nicht offen­gelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend darge¬stellt. Die gemeinsam mit dem DHV ab­geschlos­senen Tarifver­träge indi­zieren we­der Durch­setzungs­fähigkeit noch orga­nisator­ische Leistungs­fähig­keit der GKH“.

Der Bundes­verband Tischler Schreiner Deutschland wird in den näch­sten Wochen ge­meinsam mit sein­en Landes­fach­verbänden be­raten, welche Schluss­folgerungen aus der Ent­scheidung des Bundes­arbeits­gerichts zu ziehen sind. Dazu wird der Bundes­verband die Be­ratungen seiner Landes­fachverbände koordinie­ren, da die Tarif­hoheit im Tischler-/­Schreiner­handwerk bei den Landes­verbänden liegt. Die schrift­lichen Ent­scheidungs­gründe des Bundes­arbeits­gerichts lie­gen noch nicht vor.

20.10.2010

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Dagmar Arnold
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