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TRGS 553 HOLZSTAUB

 

Neufassung akzeptabel

Ent­war­nung: Die TRGS 553 Holz­staub wur­de nur leicht ver­schärft. Tisch­ler und Schrei­ner können weiter wirt­schaft­lich pro­du­zieren. (Foto: BHKH)

Die Tech­nische Richt­linie Gefahr­stoffe Holz­staub (TRGS 553) ist neu ge­fasst worden. Künf­tig gilt bei Ma­schi­nen der Holz­bear­bei­tung nur noch ein Grenz­wert für den an­fallen­den Holz­staub: 2 Milli­gramm pro Kubik­meter (mg/cbm) Luft. Die bis­he­ri­ge TRGS kann­te als wei­te­ren Grenz­wert 5 mg/cbm. Der dem Bun­des­arbeits­minis­te­rium zu­ge­ord­nete Aus­schuss für Ge­fahr­stoffe (AGS) hat­te die ge­än­der­te Rege­lung beschlos­sen. Für Tisch­ler und Schrei­ner ist die neue TRGS akzep­ta­bel, er­klärt der Bun­des­ver­band Holz und Kunst­stoff (BHKH).

Gemäß alter TRGS war ab 5 mg/cbm per­sön­liche Schutz­ausrüs­tung zu tragen, zum Bei­spiel eine spe­ziel­le Halb­maske. In der Be­triebs­reali­tät konn­te darauf weit­ge­hend ver­zichtet wer­den, da die Mehr­heit der Ma­schi­nen und An­la­gen zur Holz­bear­bei­tung einen Grenz­wert von 2 mg/cbm ein­hält. Ba­sis der Be­rech­nung ist dabei der Schicht­mittel­wert, das Holz­staub-Auf­kom­men be­zo­gen auf acht Stun­den Ta­ges­ar­beit. Es wer­den also auch Zei­ten der Nicht-Nut­zung ein­ge­rech­net.

Den Grenz­wert von 2 mg/cbm führ­te auch die bis­heri­ge TRGS auf. Sie de­finier­te den Stand der Tech­nik, der sich jetzt in der geän­der­ten Rege­lung nie­der­ge­schla­gen hat. Die neue TRGS sieht vor, dass ab 2 mg/cbm (Schicht­mittel­wert) ein Mund­schutz (P2) zu tra­gen ist. Auch unter­halb dieses Grenz­wertes muss der Be­trieb auf Wunsch des Arbeit­nehmers einen ge­eig­neten Mund­schutz zur Ver­­gung stel­len.

„Die Ver­schär­fung macht die Ar­beit der Tisch­ler und Schreiner um­ständ­licher“, kommen­tiert Klaus Steiner, Präsi­diums­mit­glied im BHKH. „Die zusätz­lichen Ver­pflich­tun­gen für Be­triebs­in­haber sind aber über­schau­bar. Vor dem Hinter­grund des Gefahr­stoff­rechts ist die neue Rege­lung an­nehm­bar.“ Dem BHKH sei wich­tig gewe­sen, dass Tisch­ler und Schrei­ner weiter wirt­schaft­lich ar­bei­ten kön­nen.

Der BHKH hat­te über einen Ver­tre­ter in einem Arbeits­kreis des AGS die Neu­fas­sung der TRGS mit er­ar­bei­tet. „Wir haben das Schlimms­te ver­hin­dert“, be­rich­tet Steiner. So waren Re­ge­lun­gen im Ge­spräch, die von den Be­triebs­inha­bern teu­re Um­bau­ten ver­langt hät­ten. Auch ein Grenz­wert von 0,5 mg/cbm wurde dis­ku­tiert.

Wäre die Neu­fas­sung der TRGS ge­schei­tert, hätte sich daraus unter Um­stän­den eine Mess­ver­pflich­tung für die Be­trie­be erge­ben. Die Ein­hal­tung des Grenz­wertes ist nun über Po­si­tivl­isten sicher­gestellt, die der TRGS ange­hängt sind. Sie füh­ren Ma­schi­nen und Ar­bei­ten auf, bei denen der Grenz­wert ge­sichert ist.

„Alle Än­derun­gen, die unsere Be­trie­be über Ge­bühr be­las­tet hätten, konn­ten wir ab­wen­den“, so Steiner. „Außerdem haben wir erreicht, dass der Schicht­mitte­lwert als Basis zur Be­rech­nung des Grenz­wer­tes er­hal­ten bleibt.“

Die TRGS 553  be­zieht sich auf Höl­zer, ins­be­son­dere Hart­höl­zer wie Buche und Eiche, deren Staub Krebs er­zeu­gen kann. Das Bun­des­mi­nis­terium für Arbeit und Sozia­les hat die Neu­fas­sung Ende Sep­tem­ber ver­öffent­licht. Sie ist damit in Kraft ge­tre­ten.

02. Oktober 2008

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