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MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Nein zu Gesundheitsfonds

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung des BHKH ver­ab­schie­de­te Re­so­lu­tio­nen ge­gen den Ge­sund­heits­fonds und die Pflicht­ver­siche­rung von selbst­stän­di­gen Hand­werks­meis­tern in der ge­setz­lichen Renten­ver­siche­rung. (Foto: BHKH)

Der Bundes­verband Holz und Kunst­stoff (BHKH) for­dert von der Bundes­regie­rung, den Gesund­heits­fonds zu stoppen. Eine ent­spre­chen­de Re­so­lu­tion be­schlos­sen die Dele­gier­ten der Lan­des­ver­bän­de auf der BHKH-Mit­glie­der­ver­samm­lung am 20. und 21. Juni in Saar­brücken. In einem wei­te­ren Beschluss wandten sie sich gegen die Pflicht­ver­siche­rung von Hand­werks­meis­tern in der staat­lichen Renten­ver­siche­rung.

„Der Ge­sund­heits­fonds, der An­fang 2009 star­ten soll, führt zu hö­he­ren Bei­trä­gen, ver­stärkt die Büro­kra­tie und be­nach­tei­ligt die Arbeit­geber“, so der Tenor der Dele­gier­ten. Ge­setz­liche Kran­ken­kas­sen, die gut wirt­schaf­ten, könn­ten ab nächs­tem Jahr Über­schüsse an ihre Mit­glie­der zurück­zahlen – aber eben nur an ihre Mit­glie­der, die Arbeit­nehmer. Für die Arbeit­geber, die in diesem Fall eben­falls zu viel Bei­trag ge­zahlt hät­ten, sehe der Fonds keine Rück­er­stat­tung vor. Dies füh­re zu einer un­ge­recht­fer­tig­ten Be­las­tung der Be­trie­be, kri­ti­siert der BHKH.

Besonders das lohn­intensive Hand­werk sei von dieser politischen Will­kür betroffen. Dies gelte umso mehr, als viele Hand­werker in Innungs­kranken­kassen versichert seien. Diese hätten in der Regel sehr niedrige Beitrags­sätze, wären also potenzielle Rück­zahler. Handwerks­betriebe wären durch die Reform also doppelte Verlierer: Gemeinsam mit ihren Arbeit­nehmern müssten sie zunächst einen Pflicht­beitrag aufbringen, der vermutlich höher ausfällt als ihr heutiger Satz. Im zweiten Schritt seien sie von möglichen Rück­flüssen aber ausgeschlossen.

Auch die denk­bare Alternative einer hälftigen Rück­zahlung an Arbeit­geber und Arbeit­nehmer lehnten die Delegierten ab. Folge wäre in jedem Fall ein erheblicher büro­kratischer Mehr­aufwand, der unnötige Kosten verursache. „Das Prinzip stimmt einfach nicht“, monierte Dr. Bettina Schwegmann, Haupt­geschäfts­führerin des BHKH. „Zuerst mehr verlangen, dann zurückzahlen, und auch noch ungerecht verteilt – das ist keine Reform, sondern Unfug.“

In einer zweiten Resolution forderte die Mitglieder­versammlung des BHKH bei der gesetzlichen Renten­versicherung nicht mit zweierlei Maß zu messen. Selbstständige seien grundsätzlich nicht pflicht­versichert – mit einer Ausnahme: selbst­ständigen Handwerks­meistern, die in der Anlage A der Handwerks­ordnung (HWO) gelistet sind und eine Einzel- oder Personen­gesellschaft führen. Sie müssten eine Versicherungs­pflicht von 216 Monaten erfüllen. Erst danach könnten sie der staatlichen Renten­versicherung den Rücken kehren und sich privat absichern.

Im handwerks­ähnlichen Gewerbe, in Anlage B2 der HWO geführt, gilt diese Handwerkerpflicht­versicherung nicht, bei den zulassungsfreien Gewerken (Anlage B1) nur eingeschränkt. Diese Ungleich­behandlung sei systemwidrig und durch nichts zu erklären, klagten die Delegierten. Die Renten­versicherungs­pflicht für selbst­ständige Handwerks­meister der Anlage-A-Gewerke müsse umgehend abgeschafft werden.

23. Juni 2008

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