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GESTRECKTE ABSCHLUSSPRÜFUNG

 

Durchgängige Leistung gefragt

Mit Kraft dabei: Wer in der Aus­bil­dung eine kon­tinu­ier­liche Leis­tung zeigt, er­wirbt die bes­te Basis für spä­te­ren Er­folg im Beruf. (Foto: BHKH)

Die Gestreckte Abschluss­prüfung gehört künftig in einigen Hand­werks­ausbil­dun­gen zum Standard. Während einer mehr­jähri­gen Erprobung­sphase waren die zugrunde lie­gen­den Aus­bildungs­ord­nun­gen nur be­fristet gültig. Nun sind sie in Dauer­recht um­gewan­delt wor­den. Der Bundes­verband Holz und Kunst­stoff (BHKH) be­grüßt die­se Ent­wick­lung. Be­trof­fen sind unter anderem die Lehr­berufe Metall­bauer und Elek­tro­niker.

Bei der Gestreck­ten Abschluss­prüfung  ab­sol­vieren die Aus­zu­bil­den­den den ersten Teil ihrer Ge­sel­len­prü­fung vor dem Ende des zwei­ten Lehr­jahres. Bis­her hatte die tradi­tio­nelle Zwischen­prü­fung keine Aus­wir­kung auf die End­note. Nun kann sie laut Bundes­institut für Berufs­bildung als Teil 1 der Ab­schluss­prü­fung bis zu 40 Pro­zent in die Ge­samt­be­wer­tung ein­fließen.

„Die neue Rege­lung wer­tet die frühere Zwischen­prü­fung auf“, lobt BHKH-Präsi­dent Günter Füllgraf. „Damit stellt sie eine wich­tige Wei­che in Rich­tung Zu­kunft.“ Sie mache deut­lich, dass Lehr­linge eine durch­gän­gige Leis­tung er­brin­gen müs­sen, um den Her­aus­for­derun­gen in ihrem künf­tigen Beruf ge­wachsen zu sein.

Bei den Tischlern und Schreinern ist die Ge­streck­te Ab­schluss­prü­fung noch nicht ein­ge­führt. „Im Interesse der Aus­zu­bil­den­den stre­ben wir die­se Lö­sung jedoch an“, so Füllgraf. „Nach der fach­lichen Über­arbei­tung der Aus­bil­dungs­ord­nung wäre sie ein weiterer Schritt hin zu einem zu­kunfts­siche­ren Hand­werk.“

Kritisch bewertet der BHKH jedoch die neuen, engen zeitlichen Vorgaben für die Prüfungs­elemente. „Das zuständige Bundes­wirtschafts­ministerium praktiziert in den geänderten Ausbildungs­ordnungen eine Koppelung dieser reduzierten Zeit­vorgaben mit der Gestreckten Prüfung“, erklärt der BHKH-Präsident. „Das macht jedoch keinen Sinn. Im Tischler- und Schreiner­handwerk muss es beispiels­weise bei den geltenden 100 Stunden für die Fertigung des Gesellen­stückes bleiben. Wird weniger Zeit angesetzt, geht das an Wirklich­keit und Notwendig­keit vorbei.“

02. September 2008

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