NEUE AUSBILDUNGSVERORDNUNG
Der Zukunft entgegen
Die neue Ausbildungsverordnung im Tischler- und Schreinerhandwerk steht. Im Februar erscheint sie im Bundesgesetzblatt; Anfang August tritt sie in Kraft - pünktlich zum kommenden Ausbildungsjahr. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) hat während der mehrjährigen Erarbeitungsphase zukunftsweisende Änderungen durchgesetzt.
„Die Tätigkeitsfelder der Lehrlinge sind jetzt offener formuliert“, erläutert Günter Füllgraf, Präsident des BHKH. „So können sie auch Bereiche abdecken, die sich erst in Zukunft für Tischler und Schreiner ergeben. Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass moderne Ausbildungsinhalte dazu gekommen sind, zum Beispiel der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen oder Elektro- und Armaturenmontage.“ Auch der Umgang mit Computer gesteuerten Maschinen ist in die neue Verordnung aufgenommen worden. Kundenorientierung und Serviceleistung sind ebenfalls integriert. Speziell diese beiden Punkte würden immer wichtiger, so Füllgraf. Tischler und Schreiner seien nicht mehr nur als reine Produzenten gefragt, sondern zunehmend als Dienstleister.
Wesentliche Änderungen werden bei der Bestehensregelung eingeführt. Nach der noch gültigen Verordnung kann der Lehrling mit einer Sechs in einem theoretischen Fach oder beim Gesellenstück die Abschlussprüfung bestehen. Auch mit zwei Fünfen im theoretischen Teil kann er die Gesellenprüfung schaffen. Voraussetzung ist jeweils ein Ausgleich durch andere Noten. Ausgenommen sind das Sperrfach Technologie und die Arbeitsprobe. Hier ist eine Fünf nicht auszugleichen.
Die neue Ausbildungsverordnung sieht kein Sperrfach vor. Allerdings ist der Prüfling mit einer Sechs in jedem Fall durchgefallen. Dasselbe gilt für zwei Fünfen im theoretischen oder im praktischen Teil. Auszugleichen ist nur eine Fünf. In beiden Prüfungsteilen muss der Lehrling eine insgesamt ausreichende Leistung zeigen.
„Damit ist die Bestehensregelung insgesamt strenger geworden“, resümiert Füllgraf. „Das entspricht den gestiegenen Anforderungen im Berufsalltag der Tischler und Schreiner.“
Ebenfalls neu: Die Arbeitsprobe heißt künftig Arbeitsaufgabe I, das Gesellenstück Arbeitsaufgabe II. Dazu kommt jeweils ein Fachgespräch als Bestandteil der Zwischen- und der Gesellenprüfung. Dies hatten unter anderem die Bundesministerien gefordert, die an der Erarbeitung der Verordnung mitgewirkt haben.
In der Zwischenprüfung ist das Fachgespräch auf zehn Minuten angesetzt und findet während der Arbeitsaufgabe I statt. Bei der Gesellenprüfung dauert es dreißig Minuten und bezieht sich auf die Arbeitsaufgabe II. Mehrere Gesprächsphasen sind zulässig, zum Beispiel nach der Genehmigung und bei der Abgabe des Stückes. „Durch diese Möglichkeit der Teilung ist das Fachgespräch auch für Innungen handhabbar, die viele Prüfungen schultern müssen“, erklärt Füllgraf.
Auf Forderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) ist die Zeit für die Fertigung der Arbeitsaufgabe II auf 100 Stunden reduziert worden. Bisher waren es 120 Stunden. „Trotz dieser Verringerung – der BHKH hat Schlimmeres verhindern können“, so Füllgraf abschließend. „Ursprünglich wollte das Ministerium die Zeit auf 80 Stunden drücken.“
Neben dem BHKH und dem BMWi waren das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die IG Metall an der Erarbeitung der Ausbildungsverordnung beteiligt.
06. Februar 2006
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