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ATV TISCHLERARBEITEN

 

Dämmstoff-Frage geklärt

Vorteil für Fenster­bauer und Montage-Betriebe: Künftig können sie beim Einbau von Fenstern sowohl Ort­schaum als auch Mineral­faser­dämm­stoff zur Dämmung verwenden. (Foto: BHKH)

Fenster­bauer und Montage-Betriebe haben bald wieder Rechts­sicher­heit: Zur Füllung der Anschluss­fugen beim Fenster­einbau können sie entweder PU-Dosen­schaum,  Mineral­faser­dämm­stoff oder einen anderen Dämm­stoff verwen­den. Die Allge­meinen Tech­nischen Vertrags­bedingungen (ATV) DIN 18355 für Tischler­arbeiten werden in diesem Punkt zu einer neutralen Formu­lierung zurück­kehren. Dies hat der Bundes­verband Holz und Kunst­stoff (BHKH) gemein­sam mit anderen Verbänden erreicht. Die neuen ATV werden voraus­sichtlich ab Herbst dieses Jahres gelten.

Seit Januar 2005 sind Mineral­faser­dämm­stoffe beim Fenster­einbau die Regel­leistung. Damals waren die ATV Tischler­arbeiten geändert worden. Die zuvor material­neutrale Formu­lierung „Dämm­stoffe“ wurde aufge­hoben. Dies hatte bei vielen Verbänden zu Protest geführt. „Die Änderung hat sehr verun­sichert“, erklärt Lutz Lawer, BHKH-Präsidiums­mitglied und Vorsitzender des Bundesfach­beirates Fenster und Fassade. „Entscheidend für die Wahl des Dämm­stoffes sollte allein die spezifische Bau­situation sein.“

Zusammen mit dem BHKH haben sich weitere Verbände für eine neu­trale Formulierung in der Dämmstoff-Frage eingesetzt: der Verband der Fenster- und Fassadenhersteller, der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum, der Arbeitskreis PU-Dosenschaumhersteller sowie der Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg.

Künftig wird die Wahl des richtigen Dämmstoffes dem ausführenden Betrieb in die Hand gegeben. Abweichungen von diesem Prinzip sind möglich. Die Wahl des Dämmstoffes darf den Bauablauf nicht beeinträchtigen. Wenn etwa die Witterung ein bestimmtes Material nicht zulässt, muss ein anderes, geeignetes verwendet werden. Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht in Rechnung gestellt werden.

Bei Gebrauch von Ortschäumen müssen Verschmutzungen vermieden werden. Die Betriebe sind gehalten, mit Abklebungen zu arbeiten, die rückstandsfrei zu entfernen sind.

Eine weitere Änderung: Die innere Abdichtung des Fensters gehört künftig zu den Pflichten des ausführenden Betriebes. In den geltenden ATV fällt sie noch unter „Besondere Leistungen“, sofern in der Ausschreibung nicht explizit erwähnt. Besondere Leistungen sind gesondert zu vergüten.

Laut neuer ATV kann der Betrieb nur noch mit einer zusätzlichen Vergütung für die Ausführung der inneren Abdichtung rechnen, wenn er sie nachträglich, also nicht im Zuge der Montage, erbringen soll. „Das bedeutet: Wenn der Betrieb für die Ausführung zusätzlich zur Baustelle fahren muss, bekommt er das bezahlt“, erklärt Lawer. „Wir waren nicht der Meinung, dass diese Leistung unserem Gewerk als Regelleistung zugeordnet werden soll. Aber leider haben wir im Hauptausschuss Hochbau kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.“ Der Hauptausschuss Hochbau des Deutschen Vergabe und Vertragsausschusses für Bauleistungen legt die ATV fest.

Die ATV sind Bestandteil der VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Diese ist Grundlage für alle Aufträge der öffentlichen Hand. Häufig wird sie auch bei Privataufträgen vereinbart.

01. Juni 2006

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Frank Markowski
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Bei Abdruck Belegexemplar erbeten.

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