Die Altholzverordnung

Die Altholzverordnung regelt die Entsorgung von Holzabfällen und ausgewechselten Holzprodukten, zum Beispiel alten Fenstern. Sie gibt eine Regelvermutung für die Abfallkategorie. Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, wird pauschal der Altholzkategorie 4 zugeordnet. In diese Kategorie ist der besonders überwachungsbedürftige Abfall eingestuft. Nach Überzeugung von Tischler Schreiner Deutschland, anderer Fachverbände und Expertenkreise ist diese grundsätzliche Zuordnung in Kategorie 4 nicht gerechtfertigt. Da der Anteil von Holzschutzmitteln sowie deren chemische Zusammensetzung erheblich variiert, ist eine Differenzierung bei der Entsorgung des behafteten Holzes möglich.